Mit Krankenkassenbeiträgen Steuern sparen
Das Jahr neigt sich dem Ende und so mancher fragt sich ob er noch etwas tun kann oder sollte, um die Einkommensteuerlast zu minimieren. Eine Möglichkeit, Gelder nahezu risikolos, aber renditestark anzulegen bietet der Fiskus, indem er Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die der Basisabsicherung in den Folgejahren dienen, bereits im aktuellen Jahr als Sonderausgaben steuermindernd anerkennt. Dies ist besonders für Selbständige interessant, die entweder privat oder in einer der gesetzlichen Krankenkassen freiwillig versichert sind. Sie haben die Möglichkeit zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Jahresbeitrag zur Basiskranken- und Pflegeversicherung bis zum 2,5-fachen der Jahresbeiträge für kommende Jahre im Voraus zu zahlen. Damit können im aktuellen Jahr erheblich Steuern gespart werden. In den Folgejahren fallen dann zwar keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge mehr an. Die Gestaltung ist aber dennoch sinnvoll, denn in vielen Fällen verdrängen die unbeschränkt abziehbaren Jahresbeiträge zur Basisabsicherung bei der Kranken- und Pflegeversicherung die übrigen Vorsorgeaufwendungen, wie z.B. Haftpflicht- oder Unfallversicherungen. Wenn jedoch in Absprache mit der Krankenkasse Beiträge für Folgejahre bereits im aktuellen Jahr geleistet werden, so wird in den Folgejahren Platz
für die Berücksichtigung von Haftpflichtversicherungen und Co. geschaffen.
Sonderausgabenabzug ohne Beitragsvorauszahlung
Ein lediger Unternehmer ist privat krankenversichert. Seine Beitragszahlungen zur Basiskranken- und Pflegeversicherung ohne Krankengeld betragen jährlich 3.500 Euro. Daneben zahlt er jährlich noch Beiträge für eine private Unfallversicherung und eine private Haftpflichtversicherung jeweils 250 Euro und für eine Lebensversicherung (erste Beitragszahlung vor dem 1. Januar 2005) 4.200 Euro.
Beitrag zur Basiskranken-/Pflegeversicherung | 3.500 € |
Sonstige Vorsorgeaufwendungen - Kapitallebensversicherung (88 %) - Haftpflichtversicherung - Unfallversicherung |
3.696 € 250 € 250 € |
Summe | 7.696 € |
Höchstbetrag | 2.800 € |
Abziehbar mindestens Basiskrankenversicherung | 3.500 € |
Als Unternehmer erhält er keine steuerfreien Zuschüsse, so dass er 2.800 Euro, mindestens aber die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung in der Einkommensteuererklärung ansetzen kann. Mit der Basiskrankenversicherung wird der Höchstbetrag von 2.800 Euro bereits überschritten. Damit bleiben jedes Jahr sonstige Vorsorgeaufwendungen von fast 4.200 Euro steuerlich unberücksichtigt.
Sonderausgabenabzug mit Beitragsvorauszahlung
Werden hingegen im Jahr 2019 zusätzlich zum Krankenversicherungsbeitrag von 3.500 Euro noch Vorauszahlungen für die Folgejahre in Höhe des zweieinhalbfachen Jahresbeitrages zur Basiskranken- und Basispflegeversicherung 2019 geleistet (zusätzlich also 8.750 Euro), sind in den Jahren 2020 und 2021 keine Beiträge bzw. für 2022 nur der halbe Beitrag von 1.750 Euro zu zahlen.
Bei den steuerlich abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen ergibt sich dann ein wesentlich günstigeres Bild:
2019 | 2020 | 2021 | 2022 | |
"laufender Jahresbeitrag" zur Basiskrankenversicherung zzgl. Vorauszahlungen (2,5 x 3.500 €) |
3.500 € + 8.750 € = 12.250 € |
0 € 0 € |
0 € 0 € |
1.750 € 0 € |
Sonstige Vorsorgeaufwendungen - Kapitallebensversicherung (88 %) - Haftpflichtversicherung - Unfallversicherung |
3.696 € 250 € 250 € |
3.696 € 250 € 250 € |
3.696 € 250 € 250 € |
3.696 € 250 € 250 € |
Summe | 16.446 € | 4.196 € | 4.196 € | 5.946 € |
Höchstbetrag | 2.800 € | 2.800 € | 2.800 € | 2.800 € |
Mindestens jedoch Basiskrankenversicherung | 12.250 € | 0 € | 0 € | 0 € |
abzugfähige Sonderausgaben gesamt | 12.250 € | 2.800 € | 2.800 € | 2.800 € |
Somit sind insgesamt in den Jahren 2019 bis 2022 Sonderausgaben in Höhe von 20.650 Euro steuerlich abzugsfähig (in 2019: 12.250 Euro; in 2020, 2021 und 2022 je 2.800 Euro).
Ohne die Vorauszahlungen wären lediglich 14.000 Euro (4 × 3.500 Euro) steuerlich abzugsfähig gewesen; also 6.650 Euro weniger. Bei einem Spitzensteuersatz von 42 % werden durch die Vorauszahlung über alle drei Jahre Steuern von fast 2.950 Euro gespart. Dies entspricht einer Gesamtrendite von fast 34 Prozent (Steuerersparnis 2.950 Euro / Vorauszahlungsbetrag 8.750 Euro).
Tipp: Mit dem Jahressteuergesetz 2019 plant die Bundesregierung die Anhebung der Vorauszahlungshöchstgrenze auf den dreifachen Jahresbeitrag zur Basiskranken- und Pflegeversicherung.
Sonderreglung für Sonderausgabenabzug zur Beitragsminderung im Alter soll abgeschafft werden
Beiträge, die der zeitlich unbefristeten Beitragsminderung nach Vollendung des 62. Lebensjahres dienen, können derzeit im Jahr der Zahlung unbegrenzt als Sonderausgaben abgezogen werden. Damit ist es möglich, Vorsorgeaufwendungen in Jahre mit höheren Einkünften vorzuziehen und in diesen steuermindernd zu berücksichtigen. Diese Sonderregelung, insbesondere für Beitragsentlastungstarife mit Einmalzahlung, will der Gesetzgeber ab 2020 abschaffen. Beitragsvorauszahlungen sind damit einschließlich der Zahlungen zur Beitragsstabilisierung im Alter - künftig nur noch bis zum Dreifachen des aktuellen Jahresbeitrags im Jahr der Zahlung als Sonderausgaben abziehbar. Darüber liegende Vorauszahlungsbeiträge können erst in dem Jahr berücksichtigt werden, für das sie geleistet werden.
Hinweis: Beitragszahlungen zur Beitragsstabilisierung im Alter können somit voraussichtlich letztmalig 2019 unbegrenzt als Sonderausgaben abgezogen werden. Wer dieses Gestaltungsmodell für sich interessant findet, sollte sich also beeilen und mit seiner Krankenkasse sprechen.
(Stand: 31.10.2019)
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